AGB der Firma PMR
Allgemeine Lieferbedingungen
herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs
(FEEI)
1. Geltungsbereich
1.1.
Diese allgemeinen
Bedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und zwar für die
Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen. Für
Software gelten vorrangig die Softwarebedingungen herausgegeben vom Fachverband
der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs, für Montagen die
Montagebedingungen der Starkstrom- und Schwachstromindustrie Österreichs bzw.
die Montagebedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs für
Elektromedizinische Technik (die aktuellen Versionen sind erhältlich unter
www.feei.at).
1.2.
Abweichungen
von den in Punkt 1.1 genannten Bedingungen sind nur bei schriftlicher
Anerkennung durch den Verkäufer wirksam.
2. Angebot
2.1.
Angebote
des Verkäufers gelten als freibleibend.
2.2.
Sämtliche
Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers weder
vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit
zurückgefordert werden und sind dem Verkäufer unverzüglich zurückzustellen,
wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.
3. Vertragsschluss
3.1.
Der
Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung
eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesendet hat.
3.2.
Die in
Katalogen, Prospekten u. dgl. enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche
oder mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung
ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
3.3.
Nachträgliche
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
schriftlichen Bestätigung.
4. Preise
4.1.
Die Preise
gelten ab Werk bzw. ab Lager des Verkäufers ausschließlich Umsatzsteuer,
Verpackung, Verladung, Demontage, Rücknahme und ordnungs- gemäße Verwertung und
Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten für gewerbliche Zwecke im Sinn
der Elektroaltgeräteverordnung. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung
Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Käufer.
Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine
allenfalls vom Käufer gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet,
beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Die Verpackung wird nur über
ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.
4.2.
Bei einer
vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich der Verkäufer eine
entsprechende Preisänderung vor.
4.3.
Die Preise
basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten
sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist der Verkäufer
berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
4.4.
Bei
Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als zweckmäßig erkannten Leistungen
erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch
für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der
Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hierfür keiner besonderen
Mitteilung an den Käufer bedarf.
4.5.
Der
Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen wird
dem Käufer in Rechnung gestellt.
5. Lieferung
5.1.
Die
Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
5.1.1. Datum der Auftragsbestätigung
5.1.2. Datum der Erfüllung aller dem Käufer
obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;
5.1.3. Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung
der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.
5.2.
Behördliche
und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter
sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig,
so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
5.3.
Der Verkäufer
ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist
Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach
Bestellung als abgerufen.
5.4.
Sofern
unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise
alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten
Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser
Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche
Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden,
Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen,
schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch
dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
5.5.
Falls
zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe
(Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nach folgender Regelung
geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen Punkten ihre Anwendung
im Übrigen unberührt lässt:
Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden des Verkäufers eingetretene
Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Käufer, für jede vollendete Woche
der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens ½ %, insgesamt jedoch maximal
5 %, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu
beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen
Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Käufer ein Schaden in dieser Höhe
erwachsen ist.
Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen.
6. Gefahrenübergang
und Erfüllungsort
6.1.
Wenn
nichts anderes vereinbart ist, gilt die Lieferung der Ware als EXW gem.
INCOTERMS® 2010 verkauft.
6.2.
Bei
Leistungen ist der Erfüllungsort der in der schriftlichen Auftragsbestätigung
angegebene, sekundär jener, wo die Leistung faktisch durch den Verkäufer
erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung
geht mit ihrer Erbringung auf den Käufer über.
7. Zahlung
7.1.
Sofern
keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist 1/3 des Preises bei Erhalt der
Auftragsbestätigung, 1/3 bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung
fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in
jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen. Für den
Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers oder
der Abweisung eines Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens erfolgen
Lieferungen nur mehr gegen Vorauskassa.
7.2.
Bei Teilverrechnungen
sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig.
Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder
andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen,
unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.
7.3.
Zahlungen
sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der vereinbarten
Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt
stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und
Spesen (wie z. B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Käufers.
7.4.
Der Käufer
ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger
Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
7.5.
Eine
Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie verfügen
kann.
7.6.
Ist der
Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder
anderen Rechtsgeschäften im Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet seiner
sonstigen Rechte
7.6.1. die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen
bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine
angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
7.6.2. sämtliche offene Forderungen aus diesem oder
anderen Rechtsgeschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen
Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 1,25 % pro Monat zuzüglich
Umsatzsteuer verrechnen, sofern der Verkäufer nicht darüber
hinausgehende Kosten nachweist,
7.6.3. im Falle der qualifizierten
Zahlungsunfähigkeit, das heißt nach zweimaligem Zahlungsverzug, andere
Rechtsgeschäfte nur mehr gegen Vorauskassa erfüllen.
In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt vorprozessuale Kosten, insbesondere
Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.
7.7.
Eingeräumte
Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen
Zahlung bedingt.
7.8.
Der
Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis
zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten
vor.
Der Käufer tritt hiermit an den Verkäufer zur Sicherung von dessen
Kaufpreisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von
Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde,
ab. Der Käufer ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende
Ware bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung
befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der
Sicherungszession verständigt oder die Zession in seinen Geschäftbüchern
anmerkt. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die abgetretene Forderung
nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle für seine Forderungseinziehung
benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner
Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger
Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des
Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.
8. Gewährleistung
und Einstehen für Mängel
8.1.
Der Verkäufer
ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit
beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben,
der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung
beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen
oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind,
können keine Gewährleisungsansprüche abgeleitet
werden.
8.2.
Die
Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit nicht für einzelne
Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt
auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und
Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem
Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem. Punkt 6.
8.3.
Für
verbesserte oder ausgetauschte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist von neuem
zu laufen, endet jedoch jedenfalls 6 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.
8.4.
Verzögert
sich die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die nicht in der Sphäre des
Verkäufers liegen, beginnt die Gewährleistungsfrist 2 Wochen nach dessen
Liefer- bzw. Leistungsbereitschaft.
8.5.
Der
Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Käufer die aufgetretenen Mängel
in angemessener Frist schriftlich angezeigt hat und die Anzeige dem Verkäufer
zugeht. Der Käufer hat das Vorliegen des Mangels in angemessener Frist
nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten dem
Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines
gewährleistungspflichtigen Mangels gemäß Punkt 8.1 hat der Verkäufer nach
seiner Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil
nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine
angemessene Preisminderung vorzunehmen.
8.6.
Alle im
Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z. B. für
Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des
Käufers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind die
erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw.
unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
8.7.
Wird eine
Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen
oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die
Haftung des Verkäufers nur auf bedingungsgemäße Ausführung.
8.8.
Von der
Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht vom Verkäufer
bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der
Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der
Teile über die vom Verkäufer angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger
Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt
ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen
sind. Der Verkäufer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen
Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse
zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von
Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Bei Verkauf gebrauchter
Waren übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.
8.9.
Die
Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des
Verkäufers der Käufer selbst oder ein nicht vom Verkäufer ausdrücklich
ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder
Instandsetzungen vornimmt.
8.10.
Ansprüche
nach § 933b ABGB verjähren jedenfalls mit Ablauf der in Punkt 8.2 genannten
Frist.
8.11.
Die
Bestimmungen 8.1 bis 8.10 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel
aus anderen Rechtsgründen.
9. Rücktritt
vom Vertrag
9.1.
Voraussetzung
für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist, sofern keine speziellere
Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des
Verkäufers zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten,
angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes
geltend zu machen.
9.2.
Unabhängig
von seinen sonstigen Rechten ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten,
9.2.1. wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der
Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu
vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter
verzögert wird,
9.2.2. wenn Bedenken hinsichtlich der
Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und dieser auf Begehren des
Verkäufers weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche
Sicherheit beibringt,
9.2.3. wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der
im Punkt 5.4 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der
ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt, oder
9.2.4. wenn der Käufer den ihm durch Punkt 13
auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig nachkommt.
9.3.
Der
Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder
Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
9.4.
Falls über
das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag
auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens
abgewiesen wird, ist der Verkäufer berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom
Vertrag zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so wird er sofort mit
der Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird. Wird das
Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst 6 Monate nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens
wirksam. Jedenfalls erfolgt die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung,
sofern das Insolvenzrecht, dem der Käufer unterliegt, dem nicht entgegensteht
oder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher
Nachteile des Verkäufers unerlässlich ist.
9.5.
Unbeschadet
der Schadenersatzansprüche des Verkäufers einschließlich vorprozessualer Kosten
sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen
vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung
oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für vom Verkäufer
erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht an Stelle dessen auch
das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
9.6.
Sonstige
Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.
9.7.
Die
Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage durch
den Käufer wird ausgeschlossen.
10. Entsorgung
von Elektro- und Elektronikaltgeräten
10.1.
Der Käufer
von Elektro-Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke, welcher seinen Sitz in
Österreich hat, übernimmt die Verpflichtung zur Finanzierung der Sammlung und
Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Sinn der
Elektroaltgeräteverordnung für den Fall, dass er selbst Nutzer des Elektro-
Elektronikgeräts ist. Ist der Käufer nicht Letztnutzer, hat er die
Finanzierungs- Verpflichtung vollinhaltlich durch Vereinbarung auf seinen
Abnehmer zu überbinden und dies gegenüber dem Verkäufer zu dokumentieren.
10.2.
Der
Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, hat dafür Sorge zu tragen, dass
dem Verkäufer alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die
Verpflichtungen des Verkäufers als Hersteller/Importeur insbesondere nach §§ 11
und 24 der Elektroaltgeräteverordnung und dem Abfallwirtschaftsgesetz erfüllen
zu können.
10.3.
Der
Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, haftet gegenüber dem Verkäufer
für alle Schäden und sonstigen finanziellen Nachteile, die dem Verkäufer durch
den Käufer wegen fehlender oder mangelhafter Erfüllung der
Finanzierungsverpflichtung sowie sonstiger Verpflichtungen nach Punkt 10.
entstehen. Die Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtung trifft den
Käufer.
11. Haftung
des Verkäufers
11.1.
Der
Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des
Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Gesamthaftung
des Verkäufers in Fällen der groben Fahrlässigkeit ist auf den
Nettoauftragswert oder auf EUR 500.000,- begrenzt, je
nachdem, welcher Wert niedriger ist.
11.2.
Pro
Schadensfall ist die Haftung des Verkäufers auf 25 % des Nettoauftragswertes
oder auf EUR 125.000,- begrenzt, je nachdem, welcher
Wert niedriger ist.
11.3.
Die
Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie der Ersatz von Folgeschäden, reinen
Vermögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten,
Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Daten oder Informationen, des
entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von Zinsverlusten und von
Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind ausgeschlossen.
11.4.
Bei
Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und
Benutzung (wie z. B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen
Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
11.5.
Sind
Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende
Ansprüche aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.
11.6.
Die
Regelungen des Punktes 11 gelten abschließend für sämtliche Ansprüche des
Käufers gegen den Verkäufer, gleich aus welchem Rechtsgrund und -titel und sind
auch für alle Mitarbeiter, Subunternehmer und Sublieferanten des Verkäufers
wirksam.
12. Gewerbliche
Schutzrechte und Urheberrecht
12.1.
Wird eine
Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen
oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, hat der Käufer diesen
bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad-
und klaglos zu halten.
12.2.
Ausführungsunterlagen
wie z. B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie
Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des
Verkäufers und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Punkt 2.2 gilt auch
für Ausführungsunterlagen.
13. Einhaltung
von Exportbestimmungen
13.1.
Der Käufer
hat bei Weitergabe der vom Verkäufer gelieferten Waren sowie dazugehöriger Dokumentation
unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung oder der vom
Verkäufer erbrachten Leistungen einschließlich technischer Unterstützung jeder
Art an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften der nationalen und
internationalen (Re-)Exportbestimmungen einzuhalten. In jedem Fall hat er bei
Weitergabe der Waren bzw. Leistungen an Dritte die (Re-)Exportbestimmungen des
Sitzstaates des Verkäufers, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten
von Amerika zu beachten.
13.2.
Sofern für
Exportkontrollprüfungen erforderlich, hat der Käufer dem Verkäufer nach
Aufforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen, u.a. über
Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der Waren bzw. Leistungen zu
übermitteln.
14. Widerrufsrecht
14.1.
Besteller,
die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, können binnen
einer Frist von vierzehn Werktagen ab Erhalt der Lieferung der bestellten Waren
von Käufen über unseren Onlineshop (www.pmr.at/shop) zurücktreten. Es genügt,
wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist ohne Angabe von Gründen
abgesendet wird. Die Rücksendung der Ware hat binnen drei Werktagen nach
absenden der Rücktrittserklärung zu erfolgen. Im Falle des Rücktritts findet
eine gänzliche oder teilweise Rückerstattung des Kaufpreises nur Zug um Zug
gegen rechtzeitige Zurückstellung der vom Besteller erhaltenen Waren statt.
Umtauschware in nicht wiederverkaufsfähigem Zustand wird grundsätzlich nicht
angenommen und dem Käufer erneut kostenpflichtig zur Verfügung gestellt.
14.2.
Im Falle
eines Widerrufs senden Sie die Waren bitte frei an folgende Adresse zurück:
PMR Handels GmbH
Mühlgangstraße1
8301 Laßnitzhöhe
14.3.
Vor der
Rücksendung verpflichtet sich der Käufer uns zu benachrichtigen. Rücksendungen
sind stets frei an uns zurückzusenden. Unfreie Rücksendungen werden von uns
nicht angenommen! Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei Audio- oder
Videoaufzeichnungen (z.B. Videokassetten, DVDs, etc.), Verbrauchsmaterial
welches geöffnet wurde (Schmiermittel, Öle, Klebstoffe, etc.) oder Software, die
vom Besteller entsiegelt worden ist, ferner nicht bei Leistungen, die online
übermittelt worden sind. Bei Rücksendung ist eine Kopie der Rechnung
beizufügen. Bei einer Rücksendung haftet der Anbieter weder für Beschädigung
noch Verlust der Ware. Rückgabe ist bei Kunden-Sonderbestellungen nicht
möglich.
15. Allgemeines
Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen
unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten
Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.
16. Gerichtsstand
und Recht
Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten –
einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich
zuständige Gericht am Hauptsitz des Verkäufers, in Wien jenes im Sprengel des
Bezirksgerichtes Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt
österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die
Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über
den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
17. Vorbehaltsklausel
Die Vertragserfüllung seitens des Verkäufers steht unter dem Vorbehalt,
dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen
(Re-)Exportbestimmungen, insbesondere keine Embargos und/oder sonstige
Sanktionen, entgegenstehen.
Ausgabe April 2020